Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/75#abs-1 (1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/75#abs-2 (2) Die Leistungen umfassen insbesondere

1.
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
2.
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
3.
Hilfen zur Hochschulbildung und
4.
Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.

Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 erbringen ihre Leistungen unter den Voraussetzungen und im Umfang der Bestimmungen des Siebten Buches als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

§ 74 § 76